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§ 26 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Vorermittlungen

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 26 DO LSA – Durchführung der Vorermittlungen (1)

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen). Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Anhörung ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor der ersten Anhörung, einen Verteidiger zu befragen. Eine mündliche Anhörung hat der Beamte binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zu beantragen; für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung kann ihm eine weiter gehende Frist gesetzt werden. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist.

(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.

(4) Die Vorermittlungen sind abzubrechen, wenn sich herausstellt, dass ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten ist und von einer Untersuchung nicht abgesehen werden kann. Der Beamte muss zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach Absatz 2 erhalten haben. Absatz 5 findet keine Anwendung.

(5) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Der Beamte kann innerhalb einer zu bestimmenden Frist weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Der Beamte ist abschließend zu hören; Absatz 2 Satz 5 findet Anwendung. Vom Beginn der abschließenden Anhörung an ist dem Verteidiger bei jeder Anhörung des Beamten die Anwesenheit gestattet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).