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§ 13 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 DO LSA – Verlust der Ansprüche aus früherem Dienstverhältnis (1)

(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird.

(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).