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§ 118 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 2 – Beamte der kommunalen Gebietskörperschaften

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 118 DO LSA – Besonderheiten für Inhaber von Ehrenämtern kommunaler Gebietskörperschaften und Verwaltungsgemeinschaften (1)

Ist eines der Ämter im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 ein Ehrenamt einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer Verwaltungsgemeinschaft und ist gegen den Beamten nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so können im Urteil die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm bekleideten Nebenämter beschränkt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).