Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Teil 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 2 – Beamte der kommunalen Gebietskörperschaften
§ 117 DO LSA – Rechtsbehelfe (1)
(1) § 31 gilt mit der Maßgabe, dass bei Beamten einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer Verwaltungsgemeinschaft die Beschwerdeentscheidung die Kommunalaufsichtsbehörde erlässt. Hat die Kommunalaufsichtsbehörde die angefochtene Entscheidung erlassen, so erlässt die Beschwerdeentscheidung die obere Kommunalaufsichtsbehörde, wenn diese die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Gegen eine Entscheidung nach § 116 Abs. 1 und 2 kann der Dienstvorgesetzte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde an seine obere Kommunalaufsichtsbehörde einlegen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragt werden. Der Vorsitzende entscheidet endgültig durch Beschluss.
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).