Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Teil 9 – Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf
§ 112 DO LSA – Untersuchungsverfahren vor der Entlassung (1)
(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt nur entlassen werden, nachdem die nach § 35 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt hat. Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. § 41 Abs. 2, §§ 78 bis 83 gelten entsprechend.
(2) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 34 gilt sinngemäß.
(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf, der eines Dienstvergehens beschuldigt wird, findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt.
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).