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§ 106 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Vollstreckung, Tilgung, Begnadigung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 106 DO LSA – Tilgung (1)

(1) Eintragungen in den Personalakten über Verweis und Geldbuße sind nach drei, über Gehaltskürzung nach fünf Jahren zu tilgen, wenn der Beamte zustimmt; die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind mit Zustimmung des Beamten aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen sie bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für missbilligende Äußerungen und in den Fällen von §§ 14, 27 Abs. 1, § 31 Abs. 4 Satz 4, § 49 Abs. Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 110 sowie im Falle des Freispruchs im förmlichen Disziplinarverfahren sinngemäß.

(6) Das Nähere bestimmt das Ministerium des Innern durch Verordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).