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§ 35 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Vierter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 35 BSÜG – Übergangsvorschriften

(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist die Wiederholungsüberprüfung gemäß § 19 zehn Jahre nach Abschluss der Erst- oder der letzten Wiederholungsüberprüfung durchzuführen.

(2) Maßnahmen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, gelten weiter, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig sind.

(3) Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakten sind bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Erfordernissen des § 20 anzupassen.