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§ 19 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 BSÜG – Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist dem Betroffenen, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, und der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 einbezogenen Person in der Regel alle fünf Jahre erneut zur Aktualisierung zuzuleiten.

(2) Die zuständige Stelle kann eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte gemäß § 7 Abs. 2 bekannt werden, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten. Auf die Wiederholungsüberprüfung finden die Vorschriften über die Erstüberprüfung Anwendung. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 sind in der Regel im Abstand von zehn Jahren Wiederholungsüberprüfungen durchzuführen. Sie ist bei den Sicherheitsüberprüfungen nach § 11 jedoch nur soweit durchzuführen, wie der Überprüfungszweck dies erfordert, und umfasst zumindest die Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 12 umfasst die Wiederholungsüberprüfung alle Maßnahmen nach § 15; die mitwirkende Behörde kann von einer erneuten Identitätsprüfung absehen.