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§ 6 BremWaldG
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-a-8
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremWaldG – Kahlschläge 

(1) Kahlschläge und Rodungen sind verboten, soweit sie nicht nach Absatz 2 zugelassen sind.

(2) Kahlschläge oder teilweise Rodungen von Grundflächen sind mit vorheriger Zustimmung der Waldbehörde zulässig in

  1. 1.

    geschädigten Beständen, wenn

    1. a)

      die Nutzung zur Vermeidung weiterer Schäden wirtschaftlich geboten oder

    2. b)

      sie aus Gründen des Waldschutzes erforderlich sind, sowie

  2. 2.

    zur Einleitung, Förderung oder Übernahme einer Naturverjüngung.

Die Zustimmung der Behörde erfolgt nach pflichtgemäßer Ermessensausübung unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.

(3) Ist entgegen den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 ein Kahlschlag einer Grundfläche oder eine teilweise Rodung einer Grundfläche durchgeführt worden, so ist der Waldbesitzende zur unverzüglichen Wiederaufforstung verpflichtet. Die Waldbehörde kann die Wiederaufforstung anordnen. Sie kann auch neben oder an Stelle der Wiederaufforstung Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen anordnen. Die Waldbehörde kann auch Zwangsmaßnahmen anordnen.