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§ 18 BremWaldG
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

Titel: Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-a-8
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremWaldG – Maßnahmen der unteren Waldbehörden

(1) Die unteren Waldbehörden überwachen die Erfüllung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Rechtsvorschriften.

(2) Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich.