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§ 15 BremWaldG
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Waldbehörden

Titel: Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-a-8
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremWaldG – Aufgaben der Waldbehörden 

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den Waldbehörden, soweit in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung waldrechtlicher Bestimmungen.

(2) Die Beteiligungspflicht nach § 4 gilt entsprechend für die Waldbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen der Waldwirtschaft den Aufgabenbereich anderer Träger öffentlicher Vorhaben berühren können.