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§ 12 BremWaldG
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-a-8
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremWaldG – Behördliche Maßnahmen 

(1) Kommt die waldbesitzende Person ihren Verpflichtungen aus § 5 Abs. 1, § 7 und § 11 nicht nach, so kann die Waldbehörde die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen. Bei Kommunalwald trifft die für die Körperschaft zuständige Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Zum Schutz des Waldes gegen Brandgefahr und Schadorganismen kann die oberste Waldbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden Maßnahmen durchführen, die dem Schutz der Wälder mehrerer Waldbesitzender dienen. Die Kosten sind auf die Waldbesitzenden nach Maßgabe des ihnen entstehenden Vorteils umzulegen.