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§ 1 BremWaldG
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-a-8
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremWaldG – Gesetzeszweck 

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. 1.

    den Wald

    1. a)

      wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die wild lebenden Tiere und wilden Pflanzen, den Boden, den Wasserhaushalt und die Luft, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion),

    2. b)

      wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion) und

    3. c)

      wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, insbesondere als Ressource des nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion),

    zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern,

  2. 2.

    die nachhaltige Waldwirtschaft zu fördern,

  3. 3.

    einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen und

  4. 4.

    die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen.