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§ 26b BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4a – Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 26b BremNatSchG – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete (1)

(1) Der Senat beschließt auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde nach den in den Richtlinien genannten Maßstäben und im Verfahren nach § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes, welche Flächen als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und als Europäische Vogelschutzgebiete gegenüber der EU-Kommission genannt werden sollen. Die oberste Naturschutzbehörde teilt die ausgewählten Gebiete dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Benennung gegenüber der Kommission mit.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde erklärt durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete unverzüglich und im Übrigen nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42),
  2. 2.
    die Europäischen Vogelschutzgebiete, die der Kommission benannt und die nach § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu Schutzgebieten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1, es sei denn, die Gebiete unterliegen bereits einem insoweit ausreichenden Schutzstatus.

(3) Die Erklärung zu Schutzgebieten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 kann im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften oder durch vertragliche Vereinbarungen im Sinne des § 3a ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(4) Der Schutzzweck hat die jeweils für die Gebiete geltenden Erhaltungsziele näher zu berücksichtigen und festzulegen, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten geschützt werden. Ferner ist mit der Festlegung der notwendigen Gebote und Verbote sowie von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erheblichen Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, entgegenzuwirken. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(5) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemacht, sind

  1. 1.
    in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
  2. 2.
    in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1

alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig, sofern sich diese Verbote nicht bereits aus diesem Gesetz oder aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergeben. In einem Konzertierungsgebiet im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 92/43/EWG sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).