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Anlage 1 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 BremLV – Zu §15 Abs. 1 Satz 1 (1)

LaufbahnenLaufbahngruppenBerufe bzw. Berufsabschlüsse 1)
   
Aufsichtsdienstmittlerer DienstGeselle
   
Wirtschaftsdienstmittlerer DienstGeselle
   
Gesundheits- und Krankenpflegedienst  
 Gesundheitsdienstmittlerer DienstDesinfektor
 höherer DienstArzt
 Krankenpflegedienstmittlerer DienstKrankenpfleger/-schwester
 höherer DienstArzt
Nautischer Dienst  
  gehobener DienstBefähigung zum Wachoffizier, Erster Offizier oder Kapitän in der internationalen Fahrt oder vergleichbare Befähigungen 2)
  höherer DienstNautiker, Ingenieur der Seeverkehrswirtschaft mit der Befähigung zum Kapitän in der internationalen Fahrt oder vergleichbare Befähigungen 2)
   
Schuldienst  
 Dienst als Jugendleitergehobener DienstSozialpädagoge 2)
 Dienst als Technischer Lehrergehobener Dienst2)
   
Hochschuldienst  
 Dienst als Funklehrergehobener DienstFunkoffizier 2)
 Dienst als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiterhöherer Dienst3)
   
Museumsdiensthöherer Dienst2)
   
Dienst als Pfarrerhöherer DienstTheologe
   
Dienst als Chemikerhöherer DienstLebensmittel-/Chemiker
   
Pharmazeutischer Diensthöherer DienstApotheker
   
Dienst als Psychologehöherer DienstPsychologe
   
Tierärztlicher Diensthöherer DienstTierarzt
   
Landwirtschaftlicher Diensthöherer DienstAgraringenieur Biologe Landwirt
Dienst als Weinamtmanngehobener DienstIngenieur
   
Technischer Dienst  
 Eichtechnischer Dienstmittlerer DienstMeister 2)
 gehobener DienstIngenieur 2)
 höherer DienstIngenieur 2)
 Technischer Dienst in der Gewerbeaufsichtmittlerer DienstMeister 2)
 gehobener DienstIngenieur 2)
 höherer DienstIngenieur 2)
 Bautechnischer Dienstmittlerer DienstGeselle
 gehobener DienstIngenieur 2)
 höherer DienstIngenieur 2)
 Fernmeldetechnischer Dienstmittlerer DienstGeselle
 gehobener DienstIngenieur 2)
 höherer DienstIngenieur 2)
 Vermessungstechnischer Dienstmittlerer DienstVermessungstechniker
 gehobener DienstIngenieur 2)
 höherer DienstIngenieur 2)
 Technischer Dienstmittlerer DienstKarto-/Lithograf Zeichner
 gehobener DienstIngenieur 2)
Werkdienstmittlerer DienstGeselle
 Gartenbautechnischer Dienstgehobener DienstIngenieur 2)
 höherer DienstGärtner Agraringenieur
Dienst als Biologehöherer DienstBiologe
   
Dienst am Alfred-Wegener-Institut für Polarforschunghöherer DienstGeophysiker Ozeanograf Meteorologe
   
Pädagogischer Verwaltungsdienstgehobener Dienst
höherer Dienst
Erziehungswissenschaftler, Lehramtsprüfung, sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluss
 Schulverwaltungsdienst  
 Dienst in der Wissenschaftsverwaltung  
 Dienst in der Kulturverwaltung  
 Dienst in der Sozialverwaltung  
 Dienst in der Hochschule  
 Dienst in außerschulischen Bildungseinrichtungen  
   
Gerichtsvollzieherdienstmittlerer Diensteine dem Gerichtsvollzieherdienst förderliche abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere im juristischen oder kaufmännischen Bereich
   
______________________________
1)Die Berufe und Berufs- oder Hochschulabschlüsse müssen der Fachrichtung der Laufbahn entsprechen.
 Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes muss der Abschluss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren an einer Hochschule mit einer Diplomprüfung (FH) oder einem Bachelor erfolgt sein.
 Für die Laufbahn des höheren Dienstes muss der Abschluss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule als Diplomprüfung (Diplom-Hauptprüfung), Master-Prüfung oder gleichwertige auch ausländische Hochschulprüfung oder als Master mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes einer anderen Hochschule erfolgt sein.
2)Nach Maßgabe der Anlage 3.
3)Für die Ausbildung oder den Berufsabschluss im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 gilt abweichend von § 10 Abs. 3 dieser Verordnung § 165i Bremisches Beamtengesetz.
 
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).