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§ 14 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 BremLV – Anerkennung (1)

(1) Bewerber, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, können durch Anerkennung der obersten Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung erwerben.

(2) Im Fall des § 20 Abs. 4 des Bremischen Beamtengesetzes soll der Anteil der praktischen Ausbildung ein Jahr nicht unterschreiten. Findet eine Einführung statt, ist vor der Anerkennung der Befähigung festzustellen, ob das Ziel der Einführung erreicht ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).