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§ 38 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

8. Abschnitt – Straßenbenennung

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BremLStrG – Namen für Privatwege

(1) Für Privatwege, an denen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen errichtet sind, gilt § 37 entsprechend, sofern sich im Folgenden nichts anderes ergibt.

(2) Vor Bestimmung des Namens ist der Wegeeigentümer zu hören.

(3) Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Straßennamensschilder sind die Wegeeigentümer verpflichtet.