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§ 19a BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Anforderungen an Rundfunkprogramme

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 19a BremLMG – Werbung, Sponsoring, Teleshopping (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für Werbung, Sponsoring und Teleshopping gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Für lokale oder regionale Fernsehprogramme, die im Lande Bremen veranstaltet werden, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    § 7 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung.
  2. 2.
    § 44 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung; bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in Sendungen sind natürliche Unterbrechungen im Ablauf der Sendungen und die Länge der Sendungen zu berücksichtigen; der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung dürfen nicht beeinträchtigt werden; es darf nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen werden.
  3. 3.
    §§ 45, 45a des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung; Teleshopping-Fenster müssen klar als solche gekennzeichnet sein.

Die Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.