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§ 13 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Jugendverbände, außerschulische Jugendbildung

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremKJFFöG – Ziele und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung

(1) Die außerschulische Jugendbildung ist ein eigenständiger Teil der Jugendhilfe. Sie nimmt sowohl Erziehungs- als auch Bildungsaufgaben für junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wahr. Angebote der außerschulischen Jugendbildung wenden sich vorrangig an junge Menschen ab zwölf Jahren.

(2) Außerschulische Jugendbildung soll dem jungen Menschen ermöglichen, ein zur Selbstbestimmung fähiger Mensch zu werden, der seine Rechte kennt, in der Lage ist, seine Interessen wahrzunehmen und seine Handlungen zu verantworten, der die Rechte anderer achtet, sich solidarisch in der Gesellschaft verhält und seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erkennt und akzeptiert. Außerschulische Jugendbildung soll junge Menschen insbesondere dazu befähigen,

  1. 1.

    soziale und kulturelle Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten, um gesellschaftliche Realitäten und ihre Wirkungsweisen zu begreifen, zu ändern oder weiter zu entwickeln,

  2. 2.

    die Mitarbeit im öffentlichen Leben zur Verwirklichung des Grundgesetzes kritisch, wirksam und widerstandsfähig zu gestalten,

  3. 3.

    Verhaltensweisen zu erlernen, um in ihren Ursachen erkannte gesellschaftliche Konflikte gewaltfrei steuern und überwinden zu können,

  4. 4.

    die durch Geschlechterrollen, soziale Herkunft, durch gesellschaftliche Entwicklungen und durch ungleiche Bildungsverhältnisse entstandenen Ungleichheiten abzubauen und

  5. 5.

    Toleranz gegenüber anderen Weltanschauungen, Kulturen, Lebensformen und Glaubensbekenntnissen zu üben.

(3) Angebote der außerschulischen Jugendbildung sollen zur Umsetzung der Zielvorgaben des Absatzes 2 die nachstehenden Schwerpunkte aufnehmen und besonders berücksichtigen:

  1. 1.

    politische Jugendbildung,

  2. 2.

    internationale Jugendbildung,

  3. 3.

    soziale und kulturelle Jugendbildung,

  4. 4.

    sportlich orientierte Jugendbildung,

  5. 5.

    ökologische Jugendbildung,

  6. 6.

    technisch-naturwissenschaftlich orientierte Jugendbildung,

  7. 7.

    arbeitsweltorientierte Jugendbildung.

(4) Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend

  1. 1.

    konfessionellen, gewerkschaftlichen, sportlichen, technischen oder parteipolitischen Zwecken oder

  2. 2.

    der unmittelbaren schulischen oder beruflichen Aus- und Fortbildung dienen.