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§ 8 BremBZG
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBZG
Gliederungs-Nr.: 223-i-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremBZG – Gewährung der Bildungszeit

(1) Bildungszeit wird nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen von mindestens einem Tag Dauer gewährt.

(2) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer von dem Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer auf Verlangen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über die im laufenden Zweijahreszeitraum gewährte Freistellung auszuhändigen.

(3) Während der Bildungszeit darf die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keine dem Zwecke dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.