§ 4 BremBZG
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Landesrecht Bremen
§ 4 BremBZG – Verbot der Benachteiligung
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dürfen wegen Inanspruchnahme der Bildungszeit nicht benachteiligt werden.