§ 1 BremBZG
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Landesrecht Bremen
§ 1 BremBZG – Grundsatz
(1) Bildungszeit dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung im Sinne des § 1 Absatz 1 und des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen und von § 13 Absatz 2 und 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.
(2) Durch die Gewährung von Bildungszeit nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen ermöglicht werden.