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§ 21 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremBG – Aufstieg

Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen bestimmen. Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so stellt die Ernennungsbehörde die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 fest, nachdem die Beamtin oder der Beamte das vorgeschriebene Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften kann auch eine auf Ämter oder Verwendungsbereiche eingeschränkte Befähigung erworben werden.