Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Abschnitt II – Sonstiges öffentliches Archivgut
§ 12 BremArchivG – Sonstiges öffentliches Archivgut
(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts tragen für ihr Archivgut entsprechend § 11 Absatz 1 dadurch Sorge, dass sie
- 1.
eigene Archive einrichten und unterhalten, die den archivfachlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 genügen,
- 2.
das Archivgut einem anderen Archiv zur Übernahme anbieten, das die Verwahrung nach § 4 Absatz 3, die Rechte betroffener Personen nach § 5 und die Nutzung nach §§ 6 und 7 gewährleistet und hauptamtlich oder hauptberuflich von Personal betreut wird, das die Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist, oder
- 3.
das Archivgut dem Staatsarchiv zur Übernahme anbieten (§ 3 Absatz 8).
Der Senator für Inneres, Kultur und Sport stellt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden fest, ob in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 die Archive den Anforderungen genügen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, in diese Archive zu übernehmen. Im Übrigen gelten für diese Archive §§ 2, 3, § 4 Absatz 3, §§ 5 bis 7, 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 13 entsprechend. Über den Erlass einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Kosten entscheidet der Träger des Archivs.