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§ 62 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → ZWEITER ABSCHNITT – Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 BLG – Rückzahlungen

(1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht festgesetzte Entschädigung oder Ersatzleistung eine Überzahlung eingetreten, so hat die Anforderungsbehörde die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. Von der Anordnung ist abzusehen, wenn die Rückforderung zu einer unbilligen Härte führen würde.

(2) Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt, geändert oder widerrufen und ist der Zahlungsempfänger zur Rückzahlung eines auf Grund des Bescheides zuviel gezahlten Betrages verpflichtet, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Anforderungsbehörde die Rückzahlung des auf Grund des Bescheides zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. Die Anordnung der Rückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den die Berichtigung, die Änderung oder der Widerruf ausgesprochen wird, zu verbinden.

(3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 51 bis 61 sinngemäß anzuwenden.