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§ 512 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher → Untertitel 5 – Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 512 BGB – Abweichende Vereinbarungen

1Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Zu § 512: Der bisherige § 511 wurde (geändert) § 512 durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396). Geändert durch G vom 6. 6. 2017 (BGBl I S. 1495).