Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 473 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Untertitel 2 – Besondere Arten des Kaufs → Kapitel 3 – Vorkauf

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 473 BGB – Unübertragbarkeit

1Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.