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§ 22 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Staatliches Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BestattG 1988 – Wahlgrabstätten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

(1) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte umfasst die Befugnis des Berechtigten zu bestimmen, wer auf der Grabstätte beigesetzt werden soll. Bei der erstmaligen Einräumung des Nutzungsrechtes kann der Nutzungsberechtigte auswählen, ob die Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll und die Art und Größe der Grabstätte festlegen.

(2) Der Nutzungsberechtigte soll schon beim Erwerb des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens gegenüber der zuständigen Behörde einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Das Einverständnis des Bestimmten ist nachzuweisen.

(3) Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne einen Nachfolger bestimmt oder das Einverständnis des von ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, so wird das Nutzungsrecht von der zuständigen Behörde auf die Angehörigen in der in Absatz 4 festgelegten Rangfolge übertragen. Mit der Übertragung des Nutzungsrechtes setzt die zuständige Behörde dem betroffenen Angehörigen eine Frist zur Erklärung darüber, ob er das Nutzungsrecht annimmt. Erklärt der Angehörige die Annahme des Nutzungsrechtes nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die zuständige Behörde das Nutzungsrecht auf den nächsten Angehörigen nach Maßgabe der in Absatz 4 festgelegten Rangfolge übertragen.

(4) Angehörige im Sinne des Absatzes 3 sind

  1. a)
    der Ehegatte oder der Lebenspartner,
  2. b)
    die ehelichen und nicht ehelichen Kinder,
  3. c)
    die Ehegatten oder Lebenspartner der ehelichen und nicht ehelichen Kinder,
  4. d)
    die Stiefkinder,
  5. e)
    die Ehegatten oder Lebenspartner der Stiefkinder,
  6. f)
    die Enkel,
  7. g)
    die Ehegatten oder Lebenspartner der Enkel,
  8. h)
    die Eltern,
  9. i)
    die Geschwister,
  10. j)
    die Stiefgeschwister,
  11. k)
    die Großeltern,
  12. l)
    die Verschwägerten,
  13. m)
    die Kinder der Geschwister,
  14. n)
    die Geschwister der Eltern,
  15. o)
    die Kinder der Geschwister der Eltern,
  16. p)
    die Verlobte/der Verlobte auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  17. q)
    die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte.

Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat der ältere Angehörige das Vorrecht vor dem jüngeren Angehörigen.

(5) Sind keine Angehörigen vorhanden, so kann die zuständige Behörde das Nutzungsrecht auch auf andere Personen übertragen, wenn ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Grabstätte nachgewiesen wird.

(6) Der Nachfolger im Nutzungsrecht ist an die Bestimmung von Beisetzungsberechtigten durch vorherige Nutzungsberechtigte gebunden.

(7) Das Nutzungsrecht kann auf Antrage des Nutzungsberechtigten von der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(8) Stirbt einer der in Absatz 4 bezeichneten Angehörigen, dessen Beisetzung auf der Wahlgrabstätte noch nicht bestimmt ist, und ist der Nutzungsberechtigte nicht spätestens vier Tage vor der Beisetzung der Leiche oder innerhalb eines Monats nach der Einäscherung erreichbar, so kann jeder der in Absatz 4 bezeichneten Angehörigen bestimmen, dass der verstorbene Angehörige auf der Wahlgrabstätte beigesetzt werden darf. Bei voneinander abweichenden Erklärungen der Angehörigen gilt die Rangfolge des Absatz 4.