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§ 16 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Staatliches Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BestattG 1988 – Widmung und Verwaltung der Friedhöfe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

(1) Die bestehenden Friedhöfe ergeben sich aus der Anlage 1. Weitere Friedhöfe können dadurch geschaffen werden, dass der Senat Flächen für diesen Zweck widmet und die zuständige Behörde die Widmung öffentlich bekannt gibt.

(2) Die zuständigen Behörden haben über Nutzungs- und Beisetzungsrechte auf den Friedhöfen sowie über Bestattungen Buch zu führen. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Friedhofsanlagen und -einrichtungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Gartendenkmalpflege zu unterhalten.