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§ 7 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Straßenbaulast

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 BerlStrG – Straßenbaulast

(1) Träger der Straßenbaulast für die öffentlichen Straßen ist Berlin.

(2) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben, auch die Bestimmung der Art, des Umfangs und des Zeitpunkts der Herstellung. Die öffentlichen Straßen sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trägers der Straßenbaulast so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, zu verbessern oder zu ändern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. Dabei sind auch die Funktion der Straße als Aufenthaltsort, das Stadtbild und die Belange des Denkmal- und Umweltschutzes, der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personen sowie von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Der Träger der Straßenbaulast hat im Falle eines nicht verkehrssicheren Zustands der Straße zu veranlassen, dass bis zur Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustands durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er hat ferner für eine alsbaldige Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustands der Straße zu sorgen.

(3) Die Träger der Straßenbaulast gewährleisten im Rahmen des Absatzes 2 Satz 2, dass kontrastreiche und taktil wahrnehmbare Orientierungshilfen in den Gehwegbelag eingebaut werden. An den Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen und sonstigen für den Fußgängerverkehr bestimmten Übergangsstellen soll die Auftrittshöhe in der Regel 3 Zentimeter betragen.

(4) Zur Straßenbaulast gehört die Pflicht, die öffentlichen Straßen so zu reinigen, dass die Verkehrssicherheit erhalten bleibt (verkehrsmäßige Reinigung). Die verkehrsmäßige Reinigung entfällt für öffentliche Straßen, für die nach den jeweils geltenden Vorschriften eine ordnungsmäßige Reinigung stattfinden muss.

(5) Die öffentlichen Straßen sind in ihrer Gesamtheit zu beleuchten, soweit es im Interesse des Verkehrs und der Sicherheit erforderlich ist. Außerhalb der geschlossenen Ortslage ist eine Beleuchtung der öffentlichen Straßen in der Regel nicht erforderlich. Geschlossene Ortslage ist das Gebiet, das in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(6) Die mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Dazu gehört die Sorge dafür, dass die öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(7) Soweit der Straßenbaulastträger Maßnahmen, die über das dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechende Maß nach Absatz 2 hinausgehen, auf Veranlassung einer anderen Person durchführt, trägt diese Person die Kosten. Das gilt nicht für Haltestellenbereiche für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. § 9 bleibt unberührt.

(8) Bei der Erschließung durch Straßen, deren Ausbau nach dem Erschließungsbeitragsgesetz vorn 12. Juli 1995 (GVBl S. 444) überwiegend von den Anliegern getragen werden muss, sind der Ausbaugrad und der Ausbaustandard den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Es ist ein möglichst geringer Versiegelungsgrad anzustreben. Den Anliegern ist Gelegenheit zu geben, die Planungen einzusehen, Einwände zu äußern und Vorschläge einzubringen. Der Träger der Straßenbaulast soll in der Regel eine Ausbauvariante aufstellen und dabei kostengünstige Alternativen benennen. Vor der Entscheidung über die Ausbauvariante ist die Bezirksverordnetenversammlung zu befassen.