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§ 4 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Widmung, Einziehung und Benennung

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 BerlStrG – Einziehung, Teileinziehung

(1) Wird eine öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr nicht mehr benötigt, so kann sie eingezogen werden. Parkhäuser können auch zum Zwecke der privaten Bewirtschaftung eingezogen werden, soweit der überwiegende Teil des betroffenen Parkraums für die Allgemeinheit zugänglich bleibt. Die Teileinziehung einer Straße ist zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden sollen. Von der Möglichkeit der Teileinziehung soll insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn zur Realisierung von Maßnahmen der Verkehrslenkung und Verkehrsberuhigung bestimmte Verkehrsarten auf Dauer von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen.

(2) Vor der Einziehung oder Teileinziehung ist die Straßenverkehrsbehörde zu hören. Die Absicht, die Straße einzuziehen oder teileinzuziehen, ist mindestens einen Monat vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Flächen in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind.

(3) Die Einziehung oder Teileinziehung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Die Straße ist im Straßenverzeichnis zu löschen, wenn die Einziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unanfechtbar geworden ist.

(4) Die Einziehung oder Teileinziehung kann im verfügenden Teil eines Planfeststellungsbeschlusses mit der Maßgabe bekannt gemacht werden, dass sie mit der Sperrung oder Beschränkung wirksam wird. Einer Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht.

(5) Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder durch sonstige straßenbauliche Maßnahmen den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und damit ein Teil der Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so wird dieser Straßenteil durch die Sperrung eingezogen. In diesen Fällen bedarf es einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung nach den Absätzen 2 und 3 nicht.

(6) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen. Bei Teileinziehung werden Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen entsprechend eingeschränkt.