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§ 26 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VII – Zuständigkeitsregelungen, Ermächtigungen, Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 BerlStrG – Zuständigkeiten und Straßenaufsicht, Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids

(1) Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben werden von den Straßenbaubehörden wahrgenommen, soweit keine besondere Regelung getroffen ist. Die Erfüllung der Straßenbaulastaufgaben wird durch die Straßenaufsicht überwacht. Kommt der in Fällen des § 8 Abs. 1 bezeichnete Träger der Straßenbaulast seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen anordnen und erforderlichenfalls mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.

(2) Die für das Straßenwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung, wenn der Verwaltungsakt auf § 3 (Widmung), § 4 (Einziehung, Teileinziehung), § 11 (Sondernutzung) oder § 12 (Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung) gestützt wird und folgende Straßen betroffen sind:

  1. 1.
    Straßen innerhalb des zentralen Bereichs, in dem sich die Parlaments- und Regierungseinrichtungen des Bundes befinden; der zentrale Bereich wird umgrenzt durch die Invalidenstraße, Brunnenstraße, Rosenthaler Platz, Torstraße, Mollstraße, Platz der Vereinten Nationen, Lichtenberger Straße, Holzmarktstraße, Brückenstraße, Heinrich-Heine-Straße, Moritzplatz, Oranienstraße, Kochstraße, Wilhelmstraße, Anhalter Straße, Askanischer Platz, Schöneberger Straße, Schöneberger Ufer, Lützowufer, Lützowplatz, Klingelhöferstraße, Hofjägerallee, Großer Stern, Spreeweg, Paulstraße, Alt-Moabit unter Einbeziehung der genannten Straßen und Plätze;
  2. 2.
    Straßen in Gebieten von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung sowie Straßen für die Industrie- und Gewerbeansiedlung von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung;
  3. 3.
    Hauptverkehrsstraßen mit vorwiegend überbezirklicher Funktion.