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§ 18 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Kreuzungen mit Gewässern

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 BerlStrG – Kreuzungen mit Gewässern

(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, wie es unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich des Wasserabflusses erforderlich ist.

(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823) geändert worden ist) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen.

(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, sodass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Träger des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.

(4) Werden eine Straße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut und wird infolgedessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau ersetzt, so haben der Träger des Gewässerausbaus und der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten für die Kreuzungsanlagen in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahme zueinander stehen würden.

(5) Gleichzeitigkeit liegt vor, wenn einer der Beteiligten die Berücksichtigung seiner Planung so rechtzeitig verlangt, dass hierauf in zumutbarer Weise Rücksicht genommen werden kann. Wird die Maßnahme nach diesem Zeitpunkt dennoch gleichzeitig durchgeführt, so hat der Baulastträger, der die Berücksichtigung seiner Planung nicht rechtzeitig verlangt hat, dem anderen Baulastträger die daraus entstehenden Mehrkosten zu erstatten.

(6) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten eine Einigung, in der auch von den Regelungen in den vorstehenden Vorschriften abgewichen werden darf, nicht zu Stande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.