§ 13 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt IV – Gemeingebrauch und Sondernutzung,Duldungspflichten der Eigentümer
§ 13 BerlStrG – Zuständigkeitskonzentration
Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Straßenbaubehörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. Nachträgliche Anordnungen bleiben unberührt. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 gelten entsprechend.