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§ 122 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Der Landkreis

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 122 BbgKVerf – Wesen und Aufgaben des Landkreises

(1) Der Landkreis ist Gemeindeverband und Gebietskörperschaft.

(2) Der Landkreis erfüllt in seinem Gebiet in eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übersteigenden öffentlichen Aufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und die Aufgaben nicht durch kommunale Zusammenarbeit erfüllt werden. Er fördert die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzt durch sein Wirken die Selbstverwaltung der Gemeinden und Ämter und trägt zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Gemeinden und Ämter bei. Er fördert insbesondere die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Entwicklung seines Gebietes zum Wohle der Einwohner.

(3) Der Landkreis kann Einrichtungen und Aufgaben, die die kreisangehörigen Gemeinden freiwillig übernommen haben, von diesen mit Zustimmung der Gemeindevertretung übernehmen. Stimmen die beteiligten Gemeinden einer Übernahme nicht zu, so kann die Übernahme erfolgen, wenn sie notwendig ist, um einem Bedürfnis der Kreiseinwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen. Die Bedingungen der Übernahme werden von den Beteiligten vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so setzt das für Inneres zuständige Ministerium die Bedingungen der Übernahme fest.

(4) Verfügt der Landkreis für die Erfüllung einer Aufgabe über ausreichende öffentliche Einrichtungen, kann der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder mit Wirkung gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern beschließen, dass diese Aufgabe für die durch die Einrichtung versorgten Teile des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehört, wenn Gründe des öffentlichen Wohls das erfordern.

(5) Der Landkreis soll Aufgaben, die er wahrnimmt, den kreisangehörigen Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüssen überlassen, wenn dies gesetzlich zulässig ist, die Aufgabe in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise erfüllt werden kann und hierdurch die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im Übrigen nicht gefährdet wird. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.