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§ 38 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Sonstige Vorschriften

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BbgKHEG – Zuständigkeit

Soweit nicht anders bestimmt, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Aufgaben nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung auf andere Behörden oder im Wege der Beleihung auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.