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§ 17 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Krankenhausförderung

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgKHEG – Einzelförderung

(1) Unter der Voraussetzung des § 15 Absatz 5 werden den Krankenhäusern Finanzierungsmittel zur Förderung gewährt. Anstelle dieser Mittel kann auf Antrag

  1. 1.

    der Schuldendienst von Darlehen (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten), die für die Investitionskosten aufgenommen worden sind, nach Maßgabe der im jeweiligen Haushaltsjahr für die Übernahme des Schuldendienstes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übernommen werden oder

  2. 2.

    ein Ausgleich für Kapitalkosten des Krankenhausträgers nach Maßgabe der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel oder

  3. 3.

    die Förderung in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden.

Die Förderung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass Darlehen oder Eigenmittel mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde eingesetzt worden sind. Die Bewilligungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung das Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium herzustellen. Eine Förderung nach Satz 2 Nummer 3 darf nur erfolgen, wenn eine wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist.

(2) Die Bewilligungsbehörde und der Krankenhausträger können nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine nur teilweise Förderung mit einer Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren. Die Investitionsmittel können im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt werden, wenn sich der Krankenhausträger grundsätzlich in Höhe von mindestens 10 Prozent der nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderfähigen Kosten beteiligt. Die förderfähigen Kosten sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln sowie an einer ausreichenden und medizinisch zweckmäßigen Versorgung der Bevölkerung auszurichten. Sie können auf der Grundlage geeigneter Planungsunterlagen pauschaliert bewilligt werden.

(3) Fördermittel nach den Absätzen 1 und 2 werden entsprechend den Baufortschritten, spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises vollständig ausgezahlt. Ein abweichender Auszahlungsmodus kann mit der Folge vereinbart werden, dass sich die Bereitstellung der Fördermittel über mehrere Haushaltsjahre erstreckt.