§ 7 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Fischereirecht
§ 7 BbgFischG – Beschränkte selbstständige Fischereirechte
(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann auf das Hegen, Fangen oder Aneignen bestimmter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel sowie in anderer Hinsicht eingeschränkt sein (beschränktes selbstständiges Fischereirecht).
(2) Ein Küchenfischereirecht gibt dem Berechtigten nur die Befugnis, mit der Handangel für den eigenen häuslichen Verbrauch zu fischen.