Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Abschnitt 9 – Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen
§ 41 BbgFischG – Weitergeltung bestehender Fischereirechte
(1) Die Fischereirechte des Landes Brandenburg, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bestehen, bleiben unberührt.
(2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen und die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in den Fischereiregistern gemäß § 11 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) eingetragen sind, bleiben bestehen.
(3) Fischereirechte, die gemäß § 7 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 übernommen wurden, bestehen als selbstständige Fischereirechte des Landes Brandenburg fort.
(4) Die selbstständigen Fischereirechte, die gemäß § 10 und § 11 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 zu löschen beziehungsweise erloschen waren, gelten zum 1. Januar 1961 als gelöscht und erloschen.