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§ 33 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 BbgFischG – Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken

(1) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken zu bestimmen:

  1. 1.

    Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke);

  2. 2.

    Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Fischlaich- und Aufzuchtplätze sind (Laichschonbezirke);

  3. 3.

    Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind;

  4. 4.

    Gewässer oder Gewässerteile, die einen Bestand besonders gefährdeter Fischarten aufweisen.

Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, bekannt zu machen und für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwände gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Auslegung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Fischereibehörde erhoben werden können.

(2) In der Rechtsverordnung können für festgesetzte Zeiten der Fischfang ganz oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere das Ablassen und das Räumen von Gewässern, das Mähen und das Entfernen von Wasserpflanzen, das Entnehmen von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten sowie der Wasser- und Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung, zum Gewässerausbau sowie für wissenschaftliche Lehr- und Forschungszwecke.

(3) Schonbezirke sind örtlich durch die Fischereibehörde zu kennzeichnen. Gewässer- und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Kennzeichnung entschädigungslos zu dulden.

(4) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestehen.