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§ 32 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 BbgFischG – Allgemeine Verordnungsermächtigung

(1) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung zu regeln:

  1. 1.
    den Mindestinhalt der Hegepläne (§ 24) sowie die Art und den Umfang von Hegemaßnahmen auch an neu entstehenden Gewässern,
  2. 2.
    die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz der Fischnährtiere und ökologisch oder für die Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen sowie den Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fische, Krebse, Muscheln und Wasserpflanzen,
  3. 3.
    die Mindestmaße der Fische und die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  4. 4.
    das Verbot von Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen bewirken sowie das Verbot oder die Einschränkung des Aussetzens nicht heimischer Fische, die den gewässertypischen Fischbestand gefährden können,
  5. 5.
    Markt- und Verkehrsverbote,
  6. 6.
    den Einsatz und die Zuordnung eines Fischgesundheitsdienstes,
  7. 7.
    die Art und Zeit der Ansiedlung und der Entnahme von Wasserpflanzen und Fischnährtieren,
  8. 8.
    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
  9. 9.
    das gemeinschaftliche Fischen und die Vermeidung gegenseitiger Störungen der Fischer,
  10. 10.
    die Verpflichtung zur Anlandung bestimmter Fischarten, deren Vorkommen oder deren Vermehrung aus fischereibiologischen und ökologischen Gründen unerwünscht ist,
  11. 11.
    den Schutz der Fische vor Fischkrankheiten und anderen besonderen Gefahren, die Anzeigepflicht von Fischsterben und die Verpflichtung zur Entfernung toter Fische aus den Gewässern,
  12. 12.
    das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen nach Art, Altersklasse und Menge einschließlich deren periodischer Anzeige an die Fischereibehörde,
  13. 13.
    tierschutzgerechte Bedingungen beim Fangen, Hältern und Transportieren von Fischen,
  14. 14.
    die Bedingungen zur Genehmigung von Angelveranstaltungen,
  15. 15.
    das Einlassen von Wassergeflügel,
  16. 16.
    den Ufer- und Gelegeschutz,
  17. 17.
    die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von Fischteichen sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erbrütung und Aufzucht von Fischen,
  18. 18.
    die fischereilichen Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen sowie den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung des Gewässers,
  19. 19.
    die Einbringung von Stoffen in Gewässer zu Zwecken der Fischerei,
  20. 20.
    die Erteilung von Genehmigungen für wissenschaftliche Untersuchungen,
  21. 21.
    die Erteilung von Fischereischeinen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 an Mitglieder rechtsfähiger gemeinnütziger Anglervereinigungen,
  22. 22.
    in welchem Umfang der Fischfang mit der Raubfisch- und der Friedfischangel zulässig ist und in welchen weiteren besonderen Fällen ein Fischereischein nicht erforderlich ist.

(2) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren von Lehrgängen, insbesondere von Sonderlehrgängen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 zu bestimmen;
  2. 2.
    eine Prüfungsordnung für Angler zu erlassen, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt werden;
  3. 2a.
    die Anforderungen an die Anerkennung im Sinne von § 19 Abs. 2 und das Verfahren zu regeln;
  4. 3.
    die in Angelkarten enthaltenen Angaben sowie die Muster der Angelkarten, der Fischereischeine, der Fischereiabgabenmarken und der Dokumente der Fischereiaufsicht festzulegen und das Verfahren zu ihrer Erteilung zu regeln;
  5. 4.
    die Anlage und Führung des Fischereibuchs zu regeln;
  6. 5.
    die Bildung, die Zahl und die Zusammensetzung der Fischereibeiräte zu regeln;
  7. 6.
    die Erhebung der Fischereiabgabe durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zuzulassen und das Verfahren zu regeln sowie nach Anhörung des Landesfischereibeirats im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Höhe und den Erhebungszeitraum der Fischereiabgabe festzusetzen und in welchen besonderen Fällen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Abgabe gewährt wird sowie Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu erlassen;
  8. 7.
    die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher zu regeln;
  9. 8.
    die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken zu regeln.

(3) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Fischerei in Gewässern die in Naturschutzgebieten beziehungsweise Kernzonen anderer Schutzgebiete liegen, näher zu regeln;
  2. 2.
    Art und Zeit sowie die Anforderungen an die ökologische Verträglichkeit der Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen sowie der Beseitigung sonstiger Wasserpflanzen in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung zu bestimmen.