§ 31 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Schutz der Fischbestände
§ 31 BbgFischG – Mitführen von Fischereigeräten
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.