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§ 25 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Fischereibezirk, Hegeplan, Fischereigenossenschaft

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 BbgFischG – Fischereigenossenschaft

(1) Die Gesamtheit der Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Fischereigenossenschaft). Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht der Fischereibehörde.

(2) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung durch die Fischereibehörde bedarf. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Mustersatzung zu erlassen, welche für diejenigen Fischereigenossenschaften, die innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keine genehmigungsfähige Satzung beschlossen haben, verbindlich wird. Wird die Mustersatzung beschlossen und der Beschluss der Fischereibehörde angezeigt, bedarf sie keiner Genehmigung. Die genehmigte oder angezeigte Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen und wird mit dem Tag der Bekanntmachung rechtsverbindlich.

(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den von der Genossenschaftsversammlung zu wählenden Fischereivorstand vertreten. Solange die Fischereigenossenschaft keinen Fischereivorstand besitzt, werden ihre Geschäfte von der Fischereibehörde wahrgenommen.

(4) Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, die gleichzeitig die Mehrheit der Gewässerfläche vertreten müssen. Zur Vertretung bedarf es einer schriftlich erteilten Vollmacht des Vertretenen.