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§ 23 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Fischereibezirk, Hegeplan, Fischereigenossenschaft

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgFischG – Fischereibezirk

(1) Die Fischereibehörde bildet Fischereibezirke unter Berücksichtigung fischereibiologischer, fischereiwirtschaftlicher und gewässerökologischer Maßstäbe, insbesondere bei bestehenden Koppelfischereirechten. Den Fischereiberechtigten ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Bildung, Änderung oder Aufhebung eines Fischereibezirks ist im Amtsblatt des Landes bekannt zu machen.

(2) Angrenzende Fischereibezirke oder Teile von ihnen kann die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist.

(3) In einem Eigenfischereibezirk steht das Fischereirecht nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk wird es von der Fischereigenossenschaft wahrgenommen.