§ 12 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Fischereirecht
§ 12 BbgFischG – Anzeige von Fischereipachtverträgen
Der Pächter hat der Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.