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§ 10 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Fischereirecht

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgFischG – Übertragung der Ausübung des Fischereirechts

(1) Wer ohne eigenes Fischereirecht fischt, muss vom Fischereiberechtigten zur Ausübung des Fischereirechts ermächtigt sein.

(2) Der Fischereiberechtigte kann die Ausübung des Fischereirechts nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisvertrag, Angelkarte) übertragen.

(3) Fischereiberechtigte, denen die Ausübung der Fischerei nicht gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 gestattet ist, sind verpflichtet, diese an

  1. 1.
    natürliche Personen,
  2. 2.
    juristische Personen, die zur Ausübung der Erwerbsfischerei gegründet wurden oder aus einer traditionellen Spreewaldfischereigemeinschaft hervorgegangen sind, oder
  3. 3.
    rechtsfähige Vereinigungen von Berufsfischern und gemeinnützige Vereinigungen zur Förderung und Ausübung des Angelns sowie an Einrichtungen der Forschung und Lehre

ungeteilt zu übertragen, sofern sie die Bedingungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 erfüllen. Abweichend davon ist eine Übertragung an Personen möglich, die einen Sonderlehrgang nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 bis zum 31 März 2001 erfolgreich absolviert haben. Findet sich in diesem Personenkreis kein Pächter, so kann die Fischereibehörde auch andere Personen unter gleichen Voraussetzungen benennen.

(4) Der Fischereipachtvertrag darf mit einer Vereinigung gemäß Absatz 3 Nr. 3 nur abgeschlossen werden, wenn in ihr mindestens eine vom Vorstand bevollmächtigte oder von der Vereinigung angestellte, mit der fischereilichen Bewirtschaftung der Gewässer betraute Person über die Qualifikation nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 verfügt. Die Fischereibehörde kann von dieser Voraussetzung absehen, wenn das zu verpachtende Gewässer nach Größe, ökologischer und landeskultureller Bedeutung sowie wegen der Struktur seines Fischbestandes keine besonderen Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Pächters stellt.

(5) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur Ausgabe von Angelkarten. Im Übrigen ist eine Unterverpachtung nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag den eigenhändigen Fischfang mit der Handangel vorbehalten.