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§ 8 BbgDSchG
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Schutzbestimmungen

Titel: Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSchG
Gliederungs-Nr.: 557-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgDSchG – Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden

(1) Die Denkmalschutzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Denkmale erforderlich sind.

(2) Kommen Verfügungsberechtigte oder Veranlasser ihren Pflichten nach § 7 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung des Denkmals ein, können sie im Rahmen des Zumutbaren von der Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, die zum Schutz des Denkmals erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.

(3) Erfordert der Zustand eines Denkmals Maßnahmen zu seinem Schutz, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, kann die Denkmalschutzbehörde diese Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren auf Kosten der Verfügungsberechtigten oder Veranlasser selbst durchführen oder durchführen lassen.

(4) Wer ein Denkmal

  1. 1.
    widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder
  2. 2.
    dadurch beeinträchtigt, dass er Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedürfen, ohne die erforderliche Erlaubnis oder im Widerspruch zu ihr durchführt oder durchführen lässt,

hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wieder herzustellen oder das Denkmal auf andere seiner Eigenart entsprechende Weise in Stand zu setzen. Die Denkmalschutzbehörde kann die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten selbst durchführen oder durchführen lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint.

(5) Verfügungsberechtigte oder Veranlasser sind zur Duldung von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 verpflichtet. Dritte können von der Denkmalschutzbehörde zur Duldung verpflichtet werden, soweit dies für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist.