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§ 24 BbgDSchG
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Enteignung und Entschädigung, Ausgleich

Titel: Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSchG
Gliederungs-Nr.: 557-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgDSchG – Ausgleich

(1) Soweit Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen nach diesem Gesetz zu einer unzumutbaren Belastung (§ 7 Abs. 4) führen würden, ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach zu entscheiden. Für die Bemessung des Ausgleichs ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.