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§ 14 BbgDSchG
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Schutzbestimmungen

Titel: Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSchG
Gliederungs-Nr.: 557-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgDSchG – Auskunftspflicht und Betretungsrecht

(1) Verfügungsberechtigte und Veranlasser sind verpflichtet, den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, nicht eingefriedete Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung eingefriedete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zu betreten, um Denkmale festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Denkmalfachbehörde kann insbesondere verlangen, rechtzeitig vor Beginn eines Eingriffs Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Denkmalen oder zu deren Bergung zu erhalten. Hierzu sind ihr rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekannt zu geben. Die Arbeiten der Denkmalfachbehörde haben so zu erfolgen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung des Vorhabens entstehen. Das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für ein Denkmal erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.