§ 47 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 5 – Kosten, Entschädigung
§ 47 BbgBKG – Entschädigung
(1) Wer nach § 13 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 in Anspruch genommen wird, kann von dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liegt, Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Für den Ersatzanspruch gelten die Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes entsprechend.